Oldtimer Löschzug Kerpen 

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Oldtimer Löschzug Kerpen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 50170 Kerpen, Filzengraben 35.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Kerpen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist der Erhalt historischer Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrtechnik, sowie Hilfeleistung bei Einsatzlagen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht (§ 52 Gemeinnützige Zwecke Absatz 2 AO) durch die Instandhaltung Historischer Feuerwehrfahrzeuge und dessen Beladung/Rettungs- und Hilfeleistungstechnik.

Außerdem engagiert sich der Verein, besonders in Hochwasser- und Waldbrandlagen, des Weiteren unterstützt er bei der Unterbringung von in Not geratenen Personen (Brandopfer, Kriegsopfer, Flüchtlinge, Kriegshinterbliebene, Katastrophenopfer).

Der Verein fördert den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung.

Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder dürfen private Mittel zu Vereinszwecken zur Verfügung stellen.

Diese privaten Mittel dürfen von anderen Vereinsmitgliedern NUR nach Rücksprache mit deren Eigentümer genutzt werden.

Anfallende Kosten, die durch einen vom Vorsitzenden genehmigten Einsatz entstanden sind, können in Höhe bis 100€ vom Vorstand selbstständig reguliert werden. Kosten darüber hinaus müssen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Finanzierung erfolgt durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Anforderungen

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die die Anforderungen aus Absatz 4 zur Mitgliedschaft erfüllt. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein muss der Antragsteller die Feuerwehr Grundausbildung Truppmann (TM1, Modul 1-4), oder eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung, oder den Besitz eines historischen Feuerwehrfahrzeuges vorweisen können. Auch die Mitgliedschaft in einer Hilfsorganisation/Behörde und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder der Nachweis über eine laufende Ausbildung im handwerklichen Bereich kann im Einzelfall zum Erwerb der Mitgliedschaft ausreichen.

Der Vorstand behält sich vor im Einzelfall von den Aufnahmeanforderungen abzuweichen.

(5) Der Antragsteller sollte eine rege Geselligkeit zur Aufnahme in den Verein mitbringen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

(4) Diebstahl, Gewalt oder Körperverletzung, sowie üble Nachrede und Verstoß gegen die Satzung führen zum sofortigen Ausschluss.

(5) Jedes Mitglied ist zur Rückgabe von Vereinsmaterial/Vereinseigentum nach Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen im einwandfreien Zustand verpflichtet.

(6) Der geleistete Jahresbeitrag des Austrittsjahres verbleibt in der Vereinskasse.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu

entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der

Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung hat sich auf 24€ pro Jahr geeinigt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Die Aufnahmegebühr in Form einer Kiste Kölsch 20x 0,5L muss innerhalb des ersten Monats nach dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erbracht werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

Kassenwart.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein nach Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

(3) Um eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten wird der Vorstand im folgenden jährlichen Rythmus/Versatz gewählt. Vorsitzenden, Stellvertreter, Kassenwart.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit beenden der Mitgliedschaft erlischt auch das Amt im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Vorstandsmitglieder berechtigt, einen kommissarischen Vertreter bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f ) die Auflösung des Vereins

g) die Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

(5) Eventuelle Satzungsanpassungen, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder werden hierüber kurzfristig informiert.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn  dem Verein die

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.